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   OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01   

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OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01 (https://dejure.org/2001,7102)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.01.2001 - 12 LA 323/01 (https://dejure.org/2001,7102)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - 12 LA 323/01 (https://dejure.org/2001,7102)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zur Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG iVm der Europäischen Menschenrechtskonvention auf aus dem Kosovo stammende Angehörige von Minderheiten.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 53 Abs 4 AuslG; § 3 EMRK
    Abschiebungshindernisse; Kosovo; Menschenrechtskonvention; nichtalbanische Minderheit; Roma

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 4
    Jugoslawien, Kosovo, Roma, Folgeantrag, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Gebietsgewalt, Verfolgungsbegriff, Quasi-staatliche Verfolgung, UNMIK, KFOR, UCK, EGMR, Bundesverfassungsgericht, Rechtsprechung, Auslegung, Berufungszulassungsantrag, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98

    Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung iSv GG Art

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01
    Unzulänglich ist der Zulassungsantrag auch, soweit er im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2000 (2 BvR 260/98 u.a., AuAs 2000, 187) die Frage aufwirft, ob Minderheiten im Kosovo durch Maßnahmen der albanischen Mehrheitsbevölkerung und ihrer Organisationen einer staatlichen Verfolgung unterlägen.

    Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes und des Senates in dem Beschluss vom 30. März 2000 (aaO) werden nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. August 2000 (- 2 BvR 260/98 u.a. -, AuAS 2000, 187) in Frage gestellt.

    Diesem Maßstab wird der Zulassungsantrag schon deshalb nicht gerecht, weil er weder einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes noch einen ebensolchen Rechtssatz in der von ihm benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. August 2000 (aaO) bezeichnet, zwischen denen ein prinzipieller Auffassungsunterschied bestehe.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 30.3.2000 - 12 L 4192/99 -) kommen als Verfolgungsmaßnahmen i.S. von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG nur staatliche oder dem Staat zurechenbare Handlungen in Betracht (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 31000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315).

    Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass politische Verfolgung von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung sei somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfGE 80, 315 ).

    Die Frage, ob man in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" (vgl. BVerfGE 80, 315 ) - tatsächlich errichtet hat.

  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01
    An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht trotz weitergehender Interpretationen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Urteil Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 -, NVwZ 1997, 1100 = InfAuslR 1997, 279; Urteil D. gegen das Vereinigte Königreich vom 2. Mai 1997- 146/1996/767/964 -, NVwZ 1998, 161) festgehalten.

    In der Entscheidung vom 2. Mai 1997 (aaO) führt der EGMR aus, dass der Vertragsstaat verpflichtet sei, die in Art. 3 EMRK niedergelegten Rechte zu sichern, und dass dieses Prinzip bisher in Zusammenhängen angewendet worden sei, in denen die Gefahr für das Individuum, irgendeiner der verbotenen Handlungsweisen ausgesetzt zu werden, von vorsätzlich durchgeführten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Empfängerstaates oder solchen nicht staatlichen Organisationen in diesem Staat herrührte, sofern die Behörden außerstande waren, ihm einen angemessenen Schutz zu gewähren.

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01
    Die Aussage des EGMR, er dürfe selbst solche Fälle an Hand des Art. 3 EMRK prüfen, in denen die Quelle der Gefahr für den Antragsteller auf Umstände zurückzuführen sei, die - für sich genommen - nicht in sich selbst die Standards des Art. 3 EMRK verletzten, verwische die Grenzen des Schutzbereiches des Art. 3 EMRK (BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40/96 -, BVerwGE 105, 187, 191 = NVwZ 1999, 311 = DVBl. 1998, 271).

    Dies betont auch das Bundesverwaltungsgericht, das darauf hinweist, dass sich die unterschiedliche Interpretation des Art. 3 EMRK im Regelfall im Ergebnis nicht auswirkt (BVerwG, Urteil vom 2. September 1997, aaO, BVerwGE 105, 187, 192).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01
    Diese Voraussetzungen liegen nur vor, wenn der um Abschiebungsschutz nachsuchende Ausländer im Zielland der Abschiebung Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973 f .m.w.N.; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265).

    Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. April 1997, aaO (BVerwGE 104, 265, 269), ausgeführt:.

  • EGMR, 17.12.1996 - 25964/94

    AHMED v. AUSTRIA

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01
    An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht trotz weitergehender Interpretationen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Urteil Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 -, NVwZ 1997, 1100 = InfAuslR 1997, 279; Urteil D. gegen das Vereinigte Königreich vom 2. Mai 1997- 146/1996/767/964 -, NVwZ 1998, 161) festgehalten.
  • EGMR, 07.03.2000 - 43844/98

    Dubliner Übereinkommen, Dublinverfahren, Großbritannien, Sri Lanka, sichere

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01
    Die Kammer hat sich bereits in der Vergangenheit dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und hält hieran auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000 fest (EGMR, Beschluss vom 7. März 2000 - Nr. 43844/98, T. I. gegen das Vereinigte Königreich, InfAuslR 2000, 321).
  • BVerwG, 10.07.1995 - 9 B 18.95

    Asylbegehren von Sri Lanka-Tamilen - Hinreichende Sicherheit vor politischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01
    Hingegen begründet das Übergehen oder die unrichtige Anwendung eines von den bezeichneten Gerichten entwickelten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall keine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, weil dann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf der Abweichung beruht und die Rechtseinheit nicht in Frage gestellt ist (Senat, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - BVerwG 9 B 18.95 -).
  • BVerwG, 20.08.1997 - 9 B 89.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01
    Die Darlegung der Divergenz erfordert, sofern - wie hier - eine Abweichung in einer Rechtsfrage geltend gemacht wird, die Bezeichnung eines die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG angeführten Gerichte und die Angabe eines ebensolchen - die Entscheidung tragenden - abstrakten Rechtssatzes in dem Urteil des Verwaltungsgerichts (Senat, st. Rspr., vgl. u.a. Beschl. v. 24.7.1996 - 12 L 4209/96 - m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), wobei ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden muss (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1997 - BVerwG 9 B 89.97 -).
  • BVerfG, 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer türkischen Asylbewerberin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2001 - 12 LA 323/01
    Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

  • BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 2079/93

    Überspannung der Anforderungen an die Darlegungspflicht an die Berufungszulassung

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2000 - 12 L 4192/99
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 8 LB 13/02

    Abschiebungsschutz; Asyl; Asylanerkennung; Asylberechtigter; Asylberechtigung;

    Ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt und deshalb als eine von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung zu qualifizieren wäre (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 - , BVerwGE 105, 187; Nds.OVG, Beschl. v. 19.1.2001 - 8 L 4049/00 - u. v. 11.1.2001 - 12 LA 323/01; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O., m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2001 - 8 L 516/97

    Abschiebung; Abschiebungshindernisse; Abschiebungsschutz; Albaner; Aschkali;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere der Urteile vom 29. April 1997 - 11/196/630/813 - und vom 2. Mai 1997 - 146/1996/767/964 - ausdrücklich entschieden, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht kommt, wenn die dem Ausländer im Zielstaat drohende Misshandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht oder zu verantworten ist (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 - ,BVerwGE 105, 187; Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - ,BVerwGE 104, 265; Nds.OVG, Beschl. v. 19.1.2001 - 8 L 4049/00 - u. v. 11.1.2001 - 12 LA 323/01; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O., m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 22.03.2001 - 8 L 5280/98

    Abschiebung; AbschiebungsschutzAbschiebungshindernis; Aschkali; Asyl;

    Ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt und deshalb als eine von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung zu qualifizieren wäre (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 - , BVerwGE 105, 187; Nds.OVG, Beschl. v. 19.1.2001 - 8 L 4049/00 - u. v. 11.1.2001 - 12 LA 323/01; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O., m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2001 - 8 L 1233/99

    Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber;

    Ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt und deshalb als eine von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung zu qualifizieren wäre (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 - ,BVerwGE 105, 187; Nds.OVG, Beschl. v. 19.1.2001 - 8 L 4049/00 - u. v. 11.1.2001 - 12 LA 323/01; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O., m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 4 M 4422/00

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber;

    Denn angesichts der beschriebenen Situation der Minderheiten im Kosovo spricht hier Vieles für das Vorliegen einer Situation, die eine Regelung im Sinne des § 54 AuslG erfordert (so auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 - und Urteil vom 9. November 2000 - 12 A 1248/00 -, bestätigend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 12 LA 323/01 - ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2002 - A 3 S 673/98

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Ashkali, Politische Entwicklung, Gebietsgewalt,

    Die ehemalige UCK oder deren Nachfolgeorganisationen üben keine quasi-staatliche Gebietsgewalt aus (VGH Baden- Württemb., Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 - OVG Lüneburg, Urt. v. 12.6.2001 - 8 L 516/97 -, Urt. v. 10.1.2001 - 12 LA 323/01 - OVG NRW, Beschl. v. 4.5.2000 - 13 A 307/00.A - OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.10.2001 - 7 A 11967/98.0VG - zur Stellung der UCK vgl. auch AA, ad-hoc-Bericht v. 4.9.2001).
  • VG Göttingen, 28.04.2003 - 3 A 3217/01

    Demokratische Republik Kongo; G-6-PDH-Mangel;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere der Urteile vom 29.04.1997 - 11/196/630/813 - und vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - ausdrücklich entschieden, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht kommt, wenn die dem Ausländer im Zielstaat drohende Misshandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht oder zu verantworten ist (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187; Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; ebenso Nds.OVG, Beschluss vom 19.01.2001 - 8 L 4049/00 - und vom 11.01.2001 - 12 LA 323/01; VGH Kassel, Urteil vom 15.02.2000, a.a.O., m.w.N.).
  • VG Göttingen, 28.10.2004 - 3 A 56/03

    Angola; Bakongo; Cabinda; Existenzminimum; extreme Gefahrenlage; FLEC; FLEC-FAC;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere der Urteile vom 29.04.1997 - 11/196/630/813 - und vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - ausdrücklich entschieden, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht kommt, wenn die dem Ausländer im Zielstaat drohende Misshandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht oder zu verantworten ist (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187; Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; ebenso Nds.OVG, Beschluss vom 19.01.2001 - 8 L 4049/00 - und vom 11.01.2001 - 12 LA 323/01; VGH Kassel, Urteil vom 15.02.2000, a.a.O., m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2001 - 13 A 388/01
    vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2001, - 12 LA 323/01 -.
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